Kostenplausibilisierung

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  • #3581

    Hallo zusammen,

    die LEADER Antragsteller in Baden-Württemberg haben oft Schwierigkeiten mit der Kostenplausibilisierung, da hierfür stets drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Dies ist u.a. aufgrund der guten Auftragslage der Handwerker nicht ganz einfach.

    Wie sieht es mit der Plausibilisierung der Kosten in anderen Bundesländern aus? Gibt es andere bewährte Wege, wie Antragsteller die Kosten plausibilisieren können?

    Ich bin auf Eure Antworten gespannt.

    Viele Grüße aus dem Süden.

    #3582

    Hallo in den Süden,

    wir haben in NRW die Möglichkeit die Kosten auch über Referenzkosten zu Plausibilisieren (Baukosten nach Gliederung der DIN 276; hier kann z. B. auf Werte des BKI zurückgegriffen werden. Erfahrungswerte des Architekten bzw. des Ingenieurbüros sind nicht ausreichend.). Das hilft insb. bei Bauprojekten weiter; leider müssen sich die Projektträger gut mit den jeweiligen Referenzsystemen auskennen oder einen Architekten an der Hand haben.

    Viele Grüße aus dem Lippetal!

    Nina Krah

    #3586
    Christian Wiegand
    Teilnehmer

    Hallo in den Süden und Westen!

    Bei uns in Niedersachsen genügt eine qualifizierte Kostenschätzung nach DIN 276 oder ein Angebot. Entscheidend ist, dass das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL), das den Antrag bearbeitet, die „Angemessenheit der Kosten“ prüfen kann. So sieht es jedenfalls das ArL Leine-Weser. Es mag sein, dass dies von Amtsbezirk zu Amtsbezirk verschieden gehandhabt wird.

    Gruß, Christian Wiegand

    #3591
    Achim Kistner
    Teilnehmer

    In Rheinland-Pfalz reicht bei Baumaßnahmen aktuell auch die DIN 276 aus, damit die Bewilligungsbehörde die Kostenplausibilität prüfen kann.

    #3596
    LEADER Heckengaeu
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    lieben Dank schon einmal für eure bisherigen Rückmeldungen. Ich habe jedoch noch eine Frage dazu: Gilt die DIN276 für alle Antragsteller zur Kostenplausibilisierung? Oder nur für solche die aufgrund des Vergaberechts zu einer Ausschreibung verpflichtet sind?

    Liebe Grüße

    Barbara Smith

     

    #3607
    Peter Niehoff
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    also in Bayern heißt es im Merkblatt zum Förderantrag unter dem Punkt Kostenermittlung:

    „Die Kostenermittlung ist zu begründen, beispielsweise durch
    • Kostenangebote für wesentliche Projektbestandteile
    • detaillierte Kostenberechnung einer sachverständigen Stelle (z. B. bei Bauvorhaben Kostenberechnung nach DIN 276 durch einen Architekten)
    • Erfahrungswerte (mit Begründung).
    Ausgaben, die nicht nachvollziehbar und plausibel sind (z. B. „Sicherheitszuschläge“, Aufrundungsbeträge), können nicht anerkannt werden.“

    In der Praxis läuft es meistens entweder über ein Planungsbüro bei größeren Projekten oder über ein Angebot je Projektbestandteil (hier geht auch ein Ausdruck aus dem Internet oder Katalog). Erfahrungswerte oder alte Rechnungen als Grundlage der Kostenermittlung sind bei Projekten z.B. des Tourismusverbandes aber auch schon akzeptiert worden. Problematisch sind bei den detaillierten Kostenberechnungen durch eine sachverständige Stelle, wenn es keine reine Baumaßnahmen nach DIN 276 sind, Pauschalwerte. Das hatten wir schön öfter Nachfragen und die Planer müssten nochmal ran. Also heißt die Devise im Vorfeld, immer Pauschalwerte in der Kostenplanung verhindern.

    Und die DIN 276 gilt in Bayern für alle Antragsteller, wenn sie sich für den Weg der Kostenermittlung entscheiden.

    Liebe Grüße aus dem Spessart!

    Peter Niehoff

     

    #3646
    LEADER Heckengaeu
    Teilnehmer

    Hallo,

    frisch aus dem Urlaub zurück bringt mich die Antwort von Peter auf die nächsten Fragen:

    1. Wenn zur Plausibilisierung die Din276 oder auch Referenzpreissysteme ausreichend sind, müssen eure Antragsteller dann zur Abrechnung noch weitere Angebote einreichen? Oder ist das Thema damit tatsächlich abgehakt?

    2. Gibt es für die Anerkennung von Internet-/Katalogrecherche eine Obergrenze je Kostenposition?

    Nochmals lieben Dank für eure Rückmeldung.

    Barbara Smith

     

     

     

    #3661
    Peter Niehoff
    Teilnehmer

    Hallo Barbara,

    1. Also zur Abrechnung müssen in Bayern weitere Angebote hinzugefügt werden, je nach der Art der Vergabe. Denn bis zur Bewilligung sind wir ja im Förderrecht und nach der Bewilligung im Vergaberecht. Neuerdings ist in Bayern aber bei einem Auftragswert bis 10.000 € ein Direktkauf möglich.

    2. Soweit ich weiß gibt es keine Obergrenze. Das wäre mir auf jeden Fall neu.

    Grüße aus dem Spessart

    Peter

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