Antwort auf: Kostenplausibilisierung

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#3607
Peter Niehoff
Teilnehmer

Hallo zusammen,

also in Bayern heißt es im Merkblatt zum Förderantrag unter dem Punkt Kostenermittlung:

„Die Kostenermittlung ist zu begründen, beispielsweise durch
• Kostenangebote für wesentliche Projektbestandteile
• detaillierte Kostenberechnung einer sachverständigen Stelle (z. B. bei Bauvorhaben Kostenberechnung nach DIN 276 durch einen Architekten)
• Erfahrungswerte (mit Begründung).
Ausgaben, die nicht nachvollziehbar und plausibel sind (z. B. „Sicherheitszuschläge“, Aufrundungsbeträge), können nicht anerkannt werden.“

In der Praxis läuft es meistens entweder über ein Planungsbüro bei größeren Projekten oder über ein Angebot je Projektbestandteil (hier geht auch ein Ausdruck aus dem Internet oder Katalog). Erfahrungswerte oder alte Rechnungen als Grundlage der Kostenermittlung sind bei Projekten z.B. des Tourismusverbandes aber auch schon akzeptiert worden. Problematisch sind bei den detaillierten Kostenberechnungen durch eine sachverständige Stelle, wenn es keine reine Baumaßnahmen nach DIN 276 sind, Pauschalwerte. Das hatten wir schön öfter Nachfragen und die Planer müssten nochmal ran. Also heißt die Devise im Vorfeld, immer Pauschalwerte in der Kostenplanung verhindern.

Und die DIN 276 gilt in Bayern für alle Antragsteller, wenn sie sich für den Weg der Kostenermittlung entscheiden.

Liebe Grüße aus dem Spessart!

Peter Niehoff